Krankenkassenanerkennung


... wird die Behandlung übernommen?

Podologie unterscheidet sich von einer herkömmlichen Pedicure (kosmetische Fusspflege) durch die dreijährige medizinische Fachausbildung. Bei der Podologie handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Beruf, der den kantonalen Gesundheitsbehörden untersteht.

 

Podologische Fussbehandlungen, ausgeführt durch Podolog:innen SPV/EFZ/HF, sind bis heute keine gesetzliche Pflichtleistung der Krankenversicherung.

Wenn Sie über eine Zusatzversicherung verfügen ist es möglich, dass Ihnen die Kosten zurückerstattet werden.

Jede Krankenkasse handhabt die Abrechnung anders, einige zahlen die Behandlung, andere Teilbeträge oder auch gar nichts. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach; ob, wieviel und unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Krankenkasse das ausgegebene Geld zurückerstattet.

 

Die podologische Behandlung wird von der Karnkenkasse übernommen, wenn Sie ein diabetischen Fusssyndroms (kurz DFS; eine komplexe, multifaktorielle Komplikation des Fusses, ausgelöst durch einen Diabetes mellitus) haben. Dann ist die Behandlung eine Pflichtleistung der Grundversicherung der Krankenkasse. Je nach Schwere dieses diabetischen Fusssyndrom entscheidet die Hausärztin, der -arzt, wieviele Behandlungen verordnet werden und durch die Krankenversicherung gedeckt sind.

Dafür wenden Sie sich an eine Podolog:innen welche mit den Krankenkassen abrechnet.